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Zitat von Vinni2
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Zitat von DerkleineVampir
Also die Urteile da beschäftigen sich alle mit der Haftung des Tierhalters - entgegen einer Kfz-Versicherung kann ja beim Tier nicht an die Versicherung direkt herangetreten werden.
Woraus ergibt sich denn nun die angebliche Versicherungslücke? Diese wird von Smigel ja bestritten?
Gibt es dazu auch Urteile?
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Eben, das sind ja immer die zwei Sachen, die man unterscheiden muß
- Wofür haftet man überhaupt?
- Welche Haftungen übernimmt die Versicherung?
Alles, wofür man (juristisch) haftet, aber keine Deckung durch eine Versicherung hat, ergibt die Versicherungslücke (oder Deckungslücke).
Also entweder man schaut, am man jedes Risiko auch abgedeckt hat, oder man ist sich bewußt ein gewisses Risiko selbst zu tragen.
Smigels Behauptung ist: Für die Abdeckung von Schäden an der RB braucht man keine Versicherung, daß man für solche Schäden gar nicht haftet.
Die Urteile sagen aber, daß eine RB schon das Risiko für selbstverschuldete Verunfallung selbst trägt, bei Schäden, die aber aus der Tiergefahr resultieren, durchaus den Halter in die Haftung nehmen kann, egal ob der für soche Fälle nun versichert ist oder nicht. Besser aber, er ist versichert. LG
Wolfgang
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Nee, nicht ganz..
Die verbindest da verschiedene Sachen miteinander.
Dazu mal dies:
1. Es KANN durchaus eine Haftung Tierhalter ->
RB geben, sofern sich die reine Tiergefahr verwirklicht hat. Hier spielen aber noch andere juristische Feinheiten rein, wie z.B. die Beweislastumkehr, die
RB ist also durchaus ne ganze Ecke schwerer/schlechter gestellt und alles, was ihrer Aufsicht/Kontrolle unterliegt, fällt
i.d.R. raus, usw.
Beispiel: Mein eines Pflegemädel hat sich "ihren" Wallach auf ihren Fuß gezogen (angebrochen und dies und das) - der Gute hat wirklich nur getan, was SIE wollte - nur hatte sie die Aufmerksamkeit voll bei Ihrem neuen Freund und darob vergessen, dass ihr Fuß da auch noch stand. KEINE Haftung des Halters. In diesem Fall aber das Paradoxon: Dennoch hat meine Versicherung nach Halbteilungsgrundsatz an die Krankenversicherung gezahlt (juchee, MEIN Schadensfall!) OHNE Verschuldensprüfung und Gewahrsamsobliegenheiten.. Vielen Dank..
Steht das Pferd so vollständig der
RB zur Verfügung, dass eine Pacht anzunehmen ist, ist sie in der Tat nicht geschützt.
2. Davon unabhängig ist die Kostenübernahme durch die Versicherung im Falle der
festgestellten Haftung - diese ist durch die Tierhalterhaftpflicht in allen mir bekannten Fällen abgedeckt, mithin auch hier keine derartige Versicherungslücke bekannt.
Womit Ihr aus meiner Sicht beide ein wenig Recht und auch Unrecht habt - und ansonsten voll aneinander vorbei argumentiert..