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Alt 05.05.2009, 15:50   RB vs. Fremdreiter Beitrag #19
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
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 Threadersteller 
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Zitat:
Die Urteile sagen aber, daß eine RB schon das Risiko für selbstverschuldete Verunfallung selbst trägt, bei Schäden, die aber aus der Tiergefahr resultieren, durchaus den Halter in die Haftung nehmen kann, egal ob der für soche Fälle nun versichert ist oder nicht. Besser aber, er ist versichert.

Ok, Wolfgang hat Recht. Ich beuge mich der allwissenden Übermacht.

Geändert von Smigel (06.05.2009 um 22:54 Uhr)
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Alt 05.05.2009, 16:28   RB vs. Fremdreiter Beitrag #20
DerkleineVampir
Überzeugte Buschreiterin
 
Benutzerbild von DerkleineVampir
 
Registriert seit: 08.09.2005
Ort: 32xxx
Bilder: 6
Zitat:
Zitat von Vinni2 Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von DerkleineVampir Beitrag anzeigen
Also die Urteile da beschäftigen sich alle mit der Haftung des Tierhalters - entgegen einer Kfz-Versicherung kann ja beim Tier nicht an die Versicherung direkt herangetreten werden.

Woraus ergibt sich denn nun die angebliche Versicherungslücke? Diese wird von Smigel ja bestritten?

Gibt es dazu auch Urteile?
Eben, das sind ja immer die zwei Sachen, die man unterscheiden muß
  • Wofür haftet man überhaupt?
  • Welche Haftungen übernimmt die Versicherung?

Alles, wofür man (juristisch) haftet, aber keine Deckung durch eine Versicherung hat, ergibt die Versicherungslücke (oder Deckungslücke).

Also entweder man schaut, am man jedes Risiko auch abgedeckt hat, oder man ist sich bewußt ein gewisses Risiko selbst zu tragen.

Smigels Behauptung ist: Für die Abdeckung von Schäden an der RB braucht man keine Versicherung, daß man für solche Schäden gar nicht haftet.

Die Urteile sagen aber, daß eine RB schon das Risiko für selbstverschuldete Verunfallung selbst trägt, bei Schäden, die aber aus der Tiergefahr resultieren, durchaus den Halter in die Haftung nehmen kann, egal ob der für soche Fälle nun versichert ist oder nicht. Besser aber, er ist versichert.

LG

Wolfgang

Nee, nicht ganz..

Die verbindest da verschiedene Sachen miteinander.

Dazu mal dies:

1. Es KANN durchaus eine Haftung Tierhalter -> RB geben, sofern sich die reine Tiergefahr verwirklicht hat. Hier spielen aber noch andere juristische Feinheiten rein, wie z.B. die Beweislastumkehr, die RB ist also durchaus ne ganze Ecke schwerer/schlechter gestellt und alles, was ihrer Aufsicht/Kontrolle unterliegt, fällt i.d.R. raus, usw.
Beispiel: Mein eines Pflegemädel hat sich "ihren" Wallach auf ihren Fuß gezogen (angebrochen und dies und das) - der Gute hat wirklich nur getan, was SIE wollte - nur hatte sie die Aufmerksamkeit voll bei Ihrem neuen Freund und darob vergessen, dass ihr Fuß da auch noch stand. KEINE Haftung des Halters. In diesem Fall aber das Paradoxon: Dennoch hat meine Versicherung nach Halbteilungsgrundsatz an die Krankenversicherung gezahlt (juchee, MEIN Schadensfall!) OHNE Verschuldensprüfung und Gewahrsamsobliegenheiten.. Vielen Dank..
Steht das Pferd so vollständig der RB zur Verfügung, dass eine Pacht anzunehmen ist, ist sie in der Tat nicht geschützt.


2. Davon unabhängig ist die Kostenübernahme durch die Versicherung im Falle der festgestellten Haftung - diese ist durch die Tierhalterhaftpflicht in allen mir bekannten Fällen abgedeckt, mithin auch hier keine derartige Versicherungslücke bekannt.

Womit Ihr aus meiner Sicht beide ein wenig Recht und auch Unrecht habt - und ansonsten voll aneinander vorbei argumentiert..
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Alt 05.05.2009, 17:00   RB vs. Fremdreiter Beitrag #21
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
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 Threadersteller 
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Zitat:
KEINE Haftung des Halters. In diesem Fall aber das Paradoxon: Dennoch hat meine Versicherung nach Halbteilungsgrundsatz an die Krankenversicherung gezahlt (juchee, MEIN Schadensfall!) OHNE Verschuldensprüfung und Gewahrsamsobliegenheiten.. Vielen Dank...

Der Haftungsausschluss hat nichts mit dem regress der GKV zu tun.... Huuuaaah - nu isses doch ausgesprochen, dabei wollte ich das umschiffen...

Zitat:
und ansonsten voll aneinander vorbei argumentiert..
Du bist doch nur neidisch, weil Du das nicht so gut kannst wie wir beide! So!

LG

Dennis
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Alt 05.05.2009, 17:30   RB vs. Fremdreiter Beitrag #22
CapitalB
Der Berg ruft!
 
Benutzerbild von CapitalB
 
Registriert seit: 28.12.2008
Ort: aus dem Land zwischen den Meeren
Zitat:
Zitat von DerkleineVampir Beitrag anzeigen
1. Es KANN durchaus eine Haftung Tierhalter -> RB geben, sofern sich die reine Tiergefahr verwirklicht hat. Hier spielen aber noch andere juristische Feinheiten rein, wie z.B. die Beweislastumkehr, die RB ist also durchaus ne ganze Ecke schwerer/schlechter gestellt und alles, was ihrer Aufsicht/Kontrolle unterliegt, fällt i.d.R. raus.
Mir qualmt gerade der Kopf Möchte gern folgen:
Welche Beweislastumkehr gibt es hier bei der RB der Tiergefahr gegenüber (doch wohl keine aus § 834 BGB, oder?)
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Alt 05.05.2009, 17:38   RB vs. Fremdreiter Beitrag #23
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
Benutzerbild von Smigel
 Threadersteller 
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Ein Fremdreiter muss u. U. beweisen, dass sich die Tiergefahr gem. $ 833 Abs. 1 verwirklicht hat. Wolfgang hat dazu sogar ein passende surteil eingestellt. Zwar zu einem anderen Zweck, aber es passt ja trotzdem.

LG

Dennis
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Alt 05.05.2009, 17:42   RB vs. Fremdreiter Beitrag #24
wessipferd
Sachsentraber
 
Benutzerbild von wessipferd
 
Registriert seit: 14.06.2006
Ort: Dresden
Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, muss die RB beweisen, dass der Unfall bei dem sie beschädigt wurde, nicht aufgrund eines Fehlverhaltens ihrerseits passierte. Normal müsste der Schädiger (Tier in Vertretung Tierhalter) den Beweis liefern, dass die Tiergefahr nicht verwirklich wurde, hier muss es der Geschädigte (RB).
Das wird regelmäßig schwierig, insbesondere dann, wenn es keine Zeugen gibt.

Kleiner Vampir - Versicherungsgesellschaften regeln häufig Dinge untereinander von denen unsereiner garnix mit bekommt. So wird halt auch alles recht gleichmäßig verteilt und getragen. Das dürfte den Beiträgen zugute kommen.
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