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Alt 06.07.2006, 18:03   Rechtliche Fragen zur REITBETEILIGUNG und zum FREMDREITER Beitrag #19
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
Benutzerbild von Smigel
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Nicht ganz richtig. Der Vertrag ist dann schwebend unwirksam, außer, er wird aus dem Taschengeld des Minderjährigen finanziert, dann ist er von anfang wirksam, siehe § 110 BGB ("Taschengeldparagraph").

Falls nicht, wird er durch die nachträgliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ebenfalls wirksam.

Gruß

Dennis
 
Alt 06.07.2006, 20:28   Rechtliche Fragen zur REITBETEILIGUNG und zum FREMDREITER Beitrag #20
siebenstein
Fohlen
 
Registriert seit: 20.06.2006
Hi Smigel, ich schon wieder

vielen Dank für die ausführliche Info.

Jetzt das ganze bitte noch für den Fremdreiter (Person, die nur gelegentlich und unentgeltlich reitet)...ich übernehme hier einfach mal Dein Schema, Zebra.

Zitat:
Zitat von Smigel

1.PFERD VERURSACHT UNTER AUFSICHT des Fremdreiters oder Führers EINEN SCHADEN AN ANDEREN PERSONEN/GEGENSTÄNDEN
zahlt die THV, wenn gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters und des fremden Reiters lt. Versicherungsbed. mitversichert ist, oder?
Zitat:
Zitat von Smigel
2.PFERD MACHT GEGENSTÄNDE DER Fremdreiters KAPUTT
zahlt die THV?
Zitat:
Zitat von Smigel
3.PFERD VERLETZT Fremdreiter, ES MÜSSEN EINMALIGE KOSTEN BEZAHLT WERDEN; KEIN BLEIBENDER SCHADEN
erstmal würde wohl die Krankenkasse des Fremdreiters bezahlen, die würde dann aber auf mich zukommen und das Geld von mir zurückverlangen. Dies müsste die THV aber auch zahlen?
Wie sieht es aus mit Regressansprüchen der Arbeitgeber (Lohnfortzahlung etc.)? Übernimmt die auch die THV?
Zitat:
Zitat von Smigel
4.PFERD VERLETZT Fremdreiter; ES FALLEN BEHANDLUNGSKOSTEN SOWIE WEITERE KOSTEN AN (Bsp. Pferd tritt RB, diese stürzt so blöd, dass sie sich einen Wirbel bricht und querschnittsgelähmt wird. Sprich, es geht um Behandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen, Umbau der Wohnung, Berufsunfähigkeit...)
wurde leider im Falle der RB nicht beantwortet, ob die Haftpflicht das zahlt, aber ich denke auch eher nicht, da eben ständige, zahlende Reitbeteiligung. Daher ja auch der Haftungsausschluss, ansonsten zahlt man selber, oder?

Mit einem Fremdreiter hab ich ja in der Regel keinen Haftungsausschluss vereinbart. Die oben aufgegührten Kosten müssten aber bei einem Fremdreiter alle von der THV übernommen werden? Und somit auch Regressforderungen von Versicherungen der Fremdreiter?
Zitat:
Zitat von Smigel
5. PFERD VERLETZT Fremdreiter-SIE VERLANGT SCHMERZENSGELD (Bsp. Pferd tritt ihr auf den Fuß).
Zahlt die THV auch?

UND: muss diese sogenannte Fremdreiterrisiko (also nicht die Haftpflicht des fremden Reiters, sondern dessen Ansprüche gegen den TH) extra erwähnt sein, oder ist das sowieso immer dabei? Mein Vermittler behauptet, das wäre dabei, aber in den Bedingungen steht dazu nix. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen.

UND: Wo ist jetzt die Versicherung, die das alles für Rb und Fremdreiter abdeckt? Agentur Kaupp? Und braucht man dann immer noch einen Haftungsausschluss, oder wäre das in dem Fall egal?

Gruß
siebenstein
 
Alt 07.07.2006, 09:40   Rechtliche Fragen zur REITBETEILIGUNG und zum FREMDREITER Beitrag #21
Lore Line
Jungpferd
 
Registriert seit: 08.03.2006
Zitat:
Zitat von Smigel
Nicht ganz richtig. Der Vertrag ist dann schwebend unwirksam, außer, er wird aus dem Taschengeld des Minderjährigen finanziert, dann ist er von anfang wirksam, siehe § 110 BGB ("Taschengeldparagraph").

Falls nicht, wird er durch die nachträgliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ebenfalls wirksam.

Gruß

Dennis
Der Taschengeldparagraph hat nichts mit Haftungsausschluss zu tun. Und der Erziehungsberechtigte wird im Schadensfall hinterher wohl kaum sagen: Ja, klar, wir übernehmen die 2000 €, wenn er die Wahl hat, es einfach sein zu lassen.
 
Alt 07.07.2006, 10:10   Rechtliche Fragen zur REITBETEILIGUNG und zum FREMDREITER Beitrag #22
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
Benutzerbild von Smigel
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Zitat:
Der Taschengeldparagraph hat nichts mit Haftungsausschluss zu tun. Und der Erziehungsberechtigte wird im Schadensfall hinterher wohl kaum sagen: Ja, klar, wir übernehmen die 2000 €, wenn er die Wahl hat, es einfach sein zu lassen.
Du hast mich wohl nicht ganz richtig verstanden. Das der § 110 nichts mit einem Haftungsausschluss zu tun hat, weiß ich. Er hat auch nicht mit Kaufverträgen zu tun, ABER ER REGELT IHRE WIRKSAMKEIT BZW. IHRE NICHT-WIRKSAMKEIT. Darin liegt der Hund begraben.

Zum Erziehungberechtigten: Er muss dem Vertrag zustimmen, sonst ist er unwirksam. Sollte sofort ein Schaden entstehen, wäre er wirklich blöd, wenn er die Zustimmung erteilen würde - in dem Punkt liegst Du richtig. Soweit die Theorie. ABER - und das ist nun die Realität - welche Eltern wissen nicht, dass ihr Kind reitet? Also wird die stillschweigende Duldung im Zweifelsfalle auch als "konkludentes Handeln" bzw. als Zustimmung durch Schweigen gewertet. Aber das ist sicherlich Auslegungssache und wird individuell entschieden. also überlasse ich das lieber den Richtern, die haben sowas gelernt und können das daher auch besser als ich.

Aber generell gilt: Der § 110 gilt hier, somit war Deine erste Aussage nicht richtig - denn der Vertrag ist vorerst "schwebend unwirksam" und nicht "nichtig". Das ist ein nicht unerheblicher Unterschied.

Da ganzen "Wenn" und "Aber" interessieren daher erstmal nicht.

Zitat:
[Hi Smigel, ich schon wieder

vielen Dank für die ausführliche Info.

Jetzt das ganze bitte noch für den Fremdreiter (Person, die nur gelegentlich und unentgeltlich reitet)...ich übernehme hier einfach mal Dein Schema, Zebra.


Zitat:
Zitat von Smigel

1.PFERD VERURSACHT UNTER AUFSICHT des Fremdreiters oder Führers EINEN SCHADEN AN ANDEREN PERSONEN/GEGENSTÄNDEN


zahlt die THV, wenn gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters und des fremden Reiters lt. Versicherungsbed. mitversichert ist, oder?

Zitat:
Zitat von Smigel
2.PFERD MACHT GEGENSTÄNDE DER Fremdreiters KAPUTT


zahlt die THV?

Zitat:
Zitat von Smigel
3.PFERD VERLETZT Fremdreiter, ES MÜSSEN EINMALIGE KOSTEN BEZAHLT WERDEN; KEIN BLEIBENDER SCHADEN

erstmal würde wohl die Krankenkasse des Fremdreiters bezahlen, die würde dann aber auf mich zukommen und das Geld von mir zurückverlangen. Dies müsste die THV aber auch zahlen?
Wie sieht es aus mit Regressansprüchen der Arbeitgeber (Lohnfortzahlung etc.)? Übernimmt die auch die THV?

Zitat:
Zitat von Smigel
4.PFERD VERLETZT Fremdreiter; ES FALLEN BEHANDLUNGSKOSTEN SOWIE WEITERE KOSTEN AN (Bsp. Pferd tritt RB, diese stürzt so blöd, dass sie sich einen Wirbel bricht und querschnittsgelähmt wird. Sprich, es geht um Behandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen, Umbau der Wohnung, Berufsunfähigkeit...)

wurde leider im Falle der RB nicht beantwortet, ob die Haftpflicht das zahlt, aber ich denke auch eher nicht, da eben ständige, zahlende Reitbeteiligung. Daher ja auch der Haftungsausschluss, ansonsten zahlt man selber, oder?

Mit einem Fremdreiter hab ich ja in der Regel keinen Haftungsausschluss vereinbart. Die oben aufgegührten Kosten müssten aber bei einem Fremdreiter alle von der THV übernommen werden? Und somit auch Regressforderungen von Versicherungen der Fremdreiter?

Zitat:
Zitat von Smigel
5. PFERD VERLETZT Fremdreiter-SIE VERLANGT SCHMERZENSGELD (Bsp. Pferd tritt ihr auf den Fuß).

Zahlt die THV auch?

UND: muss diese sogenannte Fremdreiterrisiko (also nicht die Haftpflicht des fremden Reiters, sondern dessen Ansprüche gegen den TH) extra erwähnt sein, oder ist das sowieso immer dabei? Mein Vermittler behauptet, das wäre dabei, aber in den Bedingungen steht dazu nix. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen.

UND: Wo ist jetzt die Versicherung, die das alles für Rb und Fremdreiter abdeckt? Agentur Kaupp? Und braucht man dann immer noch einen Haftungsausschluss, oder wäre das in dem Fall egal?

Gruß
siebenstein

Hallo Siebenstein,

die ganzen Fragen sind recht schnell beantwortet: Ein Fremdreiter hat keinen Haftungsausschluss mit dem Besitzer und gilt sowieso als Dritte Person. Ihm entstehende Schäden sind also zu ersetzen. Alles klar?

Zu den Vertragsinhalten: Nein, die Einschlüsse der Fremdreiter-, Flurschaden- usw. -Risiken sind keine "Spezialität" eines einzigen Versicherers, das ist fast normal. Unnormal dagegen ist es, wenn solche Dinge nicht versichert werden. Aber es gibt solche und solche.

Kurzum: Ich kann Dir diese Dinge ebenfalls bieten. Oder anders gesagt: Was anderes würde ich erst garnicht verkaufen. Zum Haftungsausschluss: Ja, der sollte immer vereinbart sein. Gilt aber nur für RB´s, bei allen andern ist es vollkommen egal.

Zitat:
Zitat:
Zitat von Smigel
4.PFERD VERLETZT Fremdreiter; ES FALLEN BEHANDLUNGSKOSTEN SOWIE WEITERE KOSTEN AN (Bsp. Pferd tritt RB, diese stürzt so blöd, dass sie sich einen Wirbel bricht und querschnittsgelähmt wird. Sprich, es geht um Behandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen, Umbau der Wohnung, Berufsunfähigkeit...)

wurde leider im Falle der RB nicht beantwortet, ob die Haftpflicht das zahlt, aber ich denke auch eher nicht, da eben ständige, zahlende Reitbeteiligung. Daher ja auch der Haftungsausschluss, ansonsten zahlt man selber, oder?

Mit einem Fremdreiter hab ich ja in der Regel keinen Haftungsausschluss vereinbart. Die oben aufgegührten Kosten müssten aber bei einem Fremdreiter alle von der THV übernommen werden? Und somit auch Regressforderungen von Versicherungen der Fremdreiter?
JA, alle Forderungen, die gegen Dich gestellt werden, werden von der THV übernommen. Allerdings NUR bis zur Höhe der Versicherungssumme. Wer einen Billig-Vertrag ("Geiz ist geil!" - jaja) mit 1 oder 1,5 Mio € Deckungssumme hat, wird in oben genanntem Fall unter Umständen ziemlich dumm gucken, denn genau da geht es ratz-fatz in die Millionenhöhe. Wer Glück hat, dessen "Fremdreiter" stirbt bei einem solchen Unfall. Das ist dann billiger. Oh - oh, mein Sarkasmus mal wieder... *gg*

Wenn doch noch Fragen offen sind: Frag einfach wieder! Ich hoffe aber, dass Dir diese Kurzfassung auch weiterhilft.

Lieben Gruß

Dennis
 
Alt 07.07.2006, 10:47   Rechtliche Fragen zur REITBETEILIGUNG und zum FREMDREITER Beitrag #23
Gast499
Gast
 
Ich hab irgendwo einmal gelesen, das es ein Gerichtsurteil gab, das besagte, das Eltern nicht auf die Haftung für ihre Minderjährigen Kinder verzichten dürfen. Damit wäre diese unterzeichnete Haftungsausschlußerklärung bei Minderjährigen unwirksam, wenn es zum Schaden kommt, aber ich finde dieses Urteil nicht mehr......
Wie ist das?
Dürfen Eltern für ihre Minderjährigen Kinder auf die Haftung verzichten?
 
Alt 07.07.2006, 11:15   Rechtliche Fragen zur REITBETEILIGUNG und zum FREMDREITER Beitrag #24
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
Benutzerbild von Smigel
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Zitat:
Dürfen Eltern für ihre Minderjährigen Kinder auf die Haftung verzichten?
Dieser Satz ergibt irgendwie keinen Sinn. Eltern haften für ihre Kinder und können sich davon nicht einfach frei reden.

Meinst Du es vielleicht andersrum? aber umgekehrt wären Eltern wohl niemals so blöde , auf Schadenerstazforderungen, die sie FÜR das Kind geltend machen können, einfach zu verzichten. Ich gehe aber davon aus, dass sie das theoretisch könnten. Ich bin aber kein Jurist und bin mir daher nicht ganz sicher.

Gruß

Dennis
 
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