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Hab mit 18! angefangen Reitunterricht zu geben 14 12,39%
Hab mit 15-17, das erste Mal unterrichtet 54 47,79%
Früher als 15 33 29,20%
Viel später, so mit 30-40 oder noch später... 12 10,62%
Teilnehmer: 113. Du darfst bei dieser Umfrage nicht abstimmen

Antwort
Alt 15.01.2007, 15:35   SAMMELTHREAD: Alles rund ums Thema Versicherung bei Unterricht Beitrag #37
finncha
Idealistin
 
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Registriert seit: 31.03.2006
Ort: Nicht daheim, aber hier: 53...
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Bilder: 73
@ Feuerblitz: Keine Ahnung, wie es da mit der Haftung der Eltern aussieht, aber ich glaube nicht, daß sie haften. Kinder in diesem Alter müssen doch nicht mehr permanent beaufsichtigt werden, also ist es keine Verletzung der Aufsichtspflicht. Außerdem: Zu unterscheiden ist ob der Unterricht eine entgeltfreie Gefälligkeitsleistung ist (keine Haftung), im Auftrag gegeben wird (Haftung des Auftraggebers, z.B. Stallbesitzer, Reitverein), oder tatsächlich gegen Geld erteilt wird in Eigenregie. Eigentlich stell sich nur bei der letzten Variante nach einer eventuellen Haftung des Jugendlichen. Aber: In diesem Alter besitzt man normalerweise keinen Schulbetrieb und meistens wird dieser Unterricht auf Pferden gegeben, die dem Schüler gehören oder ihm zur Nutzung zur Verfügung stehen (RB und Ähnliches). Hier muß man sich doch auch wieder fragen: Wie ist es mit der Eigenverantwortung des Schülers? Voraussetzung für eine Haftung des RL ist doch immer ein Verschulden seinerseits, wenn der Schüler Zweifel hat, dann kann und muß er sie auch äußern. Und wie ich schon sagte: Wer bei einem so jungen Menschen Unterricht nimmt, der kann doch gar nicht davon ausgehen, daß eine ausreichende Sachkunde vorliegt = Eigenverschulden. Problematischer ist es, wenn jemand auf seinem eigenen Pferd Unterricht gegen Geld erteilt. Wie es dann mit der Haftung bestellt ist, weiß ich nicht, aber ich denke auch hier: Selber schuld, wer bei einem Minderjährigen Unterricht nimmt. Ich lasse doch auch nicht mein Auto von einem Kind reparieren und erwarte, daß ich unfallfrei weiterfahren kann (Ausnahmen mögen diese Regel bestätigen).
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Alt 15.01.2007, 16:18   SAMMELTHREAD: Alles rund ums Thema Versicherung bei Unterricht Beitrag #38
Cascaya
Cascaya
 
Registriert seit: 30.08.2004
Hey Hella!

Bei welcher Versicherung bist du? Ich will auch so wenig bezahlen!!! Oder, dass meine Versicherung halt meinen Tarif an das anglecht, wenn se mich behalten will!

LG Caya
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Alt 15.01.2007, 16:19   SAMMELTHREAD: Alles rund ums Thema Versicherung bei Unterricht Beitrag #39
Smigel
ein toller Typ
Power-User / Versicherungsexperte
 
Benutzerbild von Smigel
 
Registriert seit: 28.06.2006
Ort: Haiger
Zitat:
Ich lasse doch auch nicht mein Auto von einem Kind reparieren und erwarte, daß ich unfallfrei weiterfahren kann (Ausnahmen mögen diese Regel bestätigen).

*loool* Der war gut!

Zitat:
Hallo Smigel : Reitlehrerhaftpflicht mit 5 Mio für Personen und Sachschäden und 200000 für Vermögensschäden ohne Selbstbeteiligung kostet 88,19 im Jahr + Steuer

Mein Pony kostet als Schulpferd 152,99 ( + Steuer) bei 2 Mio Deckung für Personen und 1 mio für Sachschäden und 200000 für Vermögensschäden .
Ohne Selbstbeteiligung.

Summa sumarum :

88,19 + 152,99= 241,18 = rund 288 Euro *sorry mit den 260 stimmte dann doch nicht mehr so ganz - ich mein letztes Jahr wären es so um 260 gewesen *
Ist das Ok , Smigel ?

Die Prämien passen auf jeden Fall in die Welt, nur die Deckungssummen fürs Pferd - die halte ich für zu gering. Ich empfehle immer 3 Mio. € als absolutes Minimum, lieber noch 5 oder 10 Mio. €. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden in dieser Höhe entsteht, ist verschwindend gering - aber was wenn?

Gruß

Dennis

Geändert von thk5 (26.03.2009 um 19:16 Uhr) Grund: Doppelposting
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Alt 15.01.2007, 18:58   SAMMELTHREAD: Alles rund ums Thema Versicherung bei Unterricht Beitrag #40
Hella-Wahnsinn
westfälischer Sturkopf
 
Benutzerbild von Hella-Wahnsinn
 
Registriert seit: 02.06.2004
Ort: Kennst Du das Land wo die Kartoffeln blühn...?
Bilder: 14
Hallo Smigel hmm meinst Du ich sollte sie besser umstellen ?
Ich mache mit meinem Pony nur geführtes Ponyreiten für Kinder bisher hab ich immer gedacht ich sei ganz gut abgesichert *grübel*
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Alt 15.01.2007, 19:22   SAMMELTHREAD: Alles rund ums Thema Versicherung bei Unterricht Beitrag #41
Martina_Luisa
Gnadenbrotpferd
 
Registriert seit: 16.05.2005
Ort: Hamburg
Hallo,

finncha, so leicht, daß man da mit "Eigenverschulden" raus kommt, ist es sicherlich nicht. Teil 1 ist, daß im Zweifelsfall der Reitlehrer beweisen muß, daß er die nötige Fach-und Sachkunde besitzt. (Da gibt es haarsträubende Urteile, bei denen sogar Olympiareiter zahlen mussten, weil sie keinen Ausbildungsschein hatten). Wer die nötige Fach-und Sachkunde nicht hat, darf nicht unterrichten. Das ist erstmal das grundlegende, wo schon ein rechtlicher Verstoß zu sehen ist, egal, wie alt der Reitlehrer ist.

Wenn man Kinder unterrichtet kommt noch die Aufsichtspflicht hinzu. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftet auch eine 15/16 Jährige.

3. Wer ist zur Aufsicht verpflichtet und für welchen Zeitraum ?

Nehmen Kinder (bis 13 Jahre ) und Jugendliche (14-17 Jahre) am Reitunterricht teil, übernehmen die vom Vorstand beauftragten Personen die Aufsicht für den Zeitraum des Angebotes und ggf. auch kurz davor oder danach.

(Hier stossen wir in der Praxis schon auf das Problem bei den "ohne Übergang" stattfindenden Reitstunden. (Pferde werden gewechselt, der Reitlehrer verbleibt in der Halle)

Auch minderjährige Personen können Aufsicht führen. Voraussetzung ist, dass die Eltern keine Einwände geltend machen.

Die Aufsichtspflicht gilt in der Regel für die Zeit, in der die Reitstunde stattfindet und für die der Trainer/Bertreuer Verantwortung übernommen hat. Sie beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Gebäudes oder Geländes.

(Nicht mit dem Verlassen der Reithalle)

Grundlage für die Übertragung der Aufsichtspflicht von den Eltern an die zuständige Person ist in der Regel der Beitritt zum Verein durch Beitritts- oder Eintrittserklärung.



Falls das Kind oder ein Jugendlicher noch kein Mitglied ist und an einer "Schnupperstunde" teilnimmt, übertragen die Eltern damit ebenfalls die Aufsichtspflicht an die zuständige Person.





4. Wie erfülle ich als Trainer oder Betreuer die Aufsichtspflicht ?

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht gibt es kein Patentrezept.

Es lassen sich aber einige Faustregeln benennen die als Checkliste dienen

können.

Versuche als Trainer/Betreuer persönliche Merkmale der zu Betreuenden zu erfahren.(Krankheit, Behinderung ,Alter, persönliche Reife, besondere Charaktereigenschaften, Verhaltensauffälligkeiten)
Als Betreuer sollte ich die Gruppe beobachten um Gefahren zu vermeiden und Konflikte kostruktiv zu lösen.
Einschätzung von Gefahrenquellen ist Voraussetzung (Umgang mit dem Pferd)
Der Trainer/Betreuer sollte seine persönlichen Zielsetzungen reflektieren können
Trainer und Betreuer sollten über ausreichende pädagogische Qualifikationen verfügen, die sie durch eigene Erfahrung und/oder durch den Besuch von Fortbildungen erworben haben oder immer wieder neu erwerben.
Betreuer sollten belastbar sein, sich aber auch nicht jede Belastbarkeit zumuten.
Betreuer müssen klare Anweisung geben
Der Betreuer muss auf Gefahren, Gefahrenquellen und die Gefährlichkeit bestimmter Situationen hinweisen.(Verbote)
Bestimmte Regeln, Verhaltensweisen, Umgang mit Pferden müssen klar und deutlich vermittelt werden. (Bei jüngeren Kindern nachfragen, ob Hinweis angekommen ist)
Da der exakte Umfang der Überwachung von der konkreten Situation abhängig ist, wird diese auch in der Rechtssprechung nicht definiert. Ber Betreuer sollte dennoch wissen, was der zu Betreuende (Gruppe) gerade tut
Werden Anweisungen nicht befolgt ist es dringend notwendig hierauf zu reagieren. (Verwarung, Einzelgespräch, Ausschluss, Benachrichtigung der Eltern) Grundsätzlich sollte die Reaktion angemessen und auch pädagogisch sinnvoll sein.


5. Wo ist die Aufsichtspflicht für Betreuer geregelt ?

Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht

nicht jedoch der Inhalt oder Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung.

Dies bedeutet für den Betreuer einen gewissen Ermessensspielraum .

So sollen Kinder und Jugendliche planvoll und mit zunehmendem Alter an den Umgang mit Gefahren herangeführt werden. Betreuer haben dabei die Aufgabe, den Kindern den Umgang mit Gefahrensituationen aufzuzeigen und eigene Erfahrungen zu ermöglichen.

Fazit: Der Betreuer hat sich so zu verhalten, wie er sich gegenüber eigenen Kindern verhalten würde.







6. Wer haftet für was ?

Wenn im Zusammenhang einer Aufsichtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gilt die Umkehr der Beweislast. Der Bereuer muss einen Entlastungsbeweis liefern. d.h. dass er im konkreten Fall zur Erfüllung der Aufsichtspflicht alles getan hat. oder dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht und wiederholter Belehrung eigetreten wäre.

Eine Haftung nach den Vorschriften der §§ 823, 832 BGB setzt immer ein Verschulden

bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab kommt Vorsatz und Fahrlässigkeit

in Betracht.

Vorsatz liegt vor, wenn der Betreuer in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht.

Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das bedeutet konkret, dass der Betreuer mögliche Gefahren voraussehen muss oder mindest prüfen muss ob Gefahr droht, und dass er alles tun muss, um diese zu vermeiden.



Einige Beispiele:

Vorsatz:

Zulassen, dass jemand den Mast einer Hochspannungsleitung erklettert
Betreuende, trotz Badeverbots wegen starker Strömung, baden lassen.


Fahrlässigkeit

Pferde von Kind auf die Koppel bringen lassen
zwei Pferde (links und rechts) gleichzeitig führen lassen
Ausritt genehmigen trotz unzureichender Reitfertigkeiten


In manchen Situationen kann auch eine Mitverantwortung der Beaufsichtigten gegeben sein.

bis 7 Jahre -- keine Verantwortlichkeit bei Schaden
von 7 bis 10 Jahre -- keine Verantwortlichkeit, Ausnahme: Vorsatz
von 7 bis 18 Jahre -- wenn er oder sie bereits die Einsicht hatte, dass ein Schaden entstehen könnte.


Diese Vorschrift (§ 828) trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter der Minderjährigen auch ihr Reifegrad und Erfahrungsschatz einer immer präziseren Selbsteinschätzung der eigenen Tätigkeiten, Fähigkeiten und deren Grenzen, sowie die Gefährlichkeit des Tuns, ermöglicht.

Dies kann mitunter zum Ausschluss der Haftung des Betreuers führen. (§254)



Die Beantwortung der Frage wer letztendlich für einen entstandenen Schaden zu Kasse gebeten wird, richtet sich nach dem Maß der Aufsichtspflichtverletzung.

Während bei Vorsatz der Betreuer selbst für den Schaden haftet ist im Falle von Fahrlässigkeit der "Träger der Veranstaltung" (der Verein), der die Behebung des Schadens übernehmen muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betreuerin eine besonders schwierige Aufgaben übertragen wird und sie in diesem Falle nicht mit Schadensersatzansprüchen belangt werden kann.

(Im Normalfall-- Sportversicherung)

Der Betreuer ist für den Verein Erfüllungsgehilfe, muss aber vom Verein sorgfältig ausgewählt werden.

Bei dieser Auswahl ist immer zu prüfen ob der Betreuer der Aufgabe grundsätzlich gewachsen ist und diese in der anstehenden konkreten Situation erfüllen kann
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Alt 15.01.2007, 19:32   SAMMELTHREAD: Alles rund ums Thema Versicherung bei Unterricht Beitrag #42
finncha
Idealistin
 
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Nun, dem habe ich auch nicht widersprochen. Nur, die Haftung hat der Auftraggeber, wenn er einen Jugendlichen beauftragt, zu unterrichten. Es ging hier doch um minderjährige RL und da kann man einfach nicht generell behaupten, das immer der RL haftet. Es kommt auf die Konstellation und den Auslöser des Unfalles an. Zur Debatte stand auch die Frage, was passiert, wenn jemand einem Bekannten gefälligkeitshalber Unterricht erteilt, bzw. wenn jemand Unterricht mit eigenem Pferd nimmt. Da ich selber Reitunterricht gebe, habe ich mich schon genug mit der Materie beschäftigt und mit Sicherheit kann mich niemand verantwortlich machen, wenn Frau X mit ihrem seit 3 Tagen nicht bewegten Pferd bei mir Privatunterricht haben will und durch den Stall mut ihres Pferdes abgesetzt wird. Ebenso bin nicht ich verantwortlich, wenn ein Pferd durch ein äußeres Ereignis erschrickt und seinen Reiter verliert. Nicht jeder Unfall während des Reitunterrichtes geht automatisch zu Lasten des RL.
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