Die Rechtsprechung (richtungsweisend das Brandenburgische OLG mit Urteil vom 28.06.2006, AZ: 13 U 138/05) vertritt die Meinung, dass bei Verträgen, die nicht nur die Anmietung einer Box, sondern auch die Pflege und Versorgung des Pferdes beinhalten, ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag vorliegt. Dies hat zur Folge, dass ohne vertragliche Regelungen keine Kündigungsfristen bestehen.
In jedem Fall können auch vom Gesetz abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden. Es empfiehlt sich eine klare, eindeutige Regelung, die den Interessen der Parteien genügt, im Einstellungsvertrag zu treffen.
Falls der Einsteller mit einem nach Mietrecht zu beurteilenden
Vertrag vor Ablauf einer Kündigungsfrist den Stall verlässt, muss er die Pension trotzdem bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zahlen. Während dieser Zeit muss sich der Stalleigentümer aber die Aufwendungen anrechnen lassen, die er durch die Abwesenheit des Pferdes einspart (Kraftfutter, Heu, Stroh, Wasser, usw., jedoch nicht die Personalkosten). Dies ist im Streitfall aber nur sehr aufwendig zu bestimmen und lohnt meist den Streit um die relativ geringen Beträge nicht. Das gilt aber nur dann, wenn die Box während der Kündigungszeit nicht weiter vermietet wird. Dann hat der Stalleigentümer kein Recht auf Fortzahlung der Pension.
Unberührt von allem bleibt selbstverständlich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Pflege des Pferdes nachhaltig vernachlässigt oder das Pferd gar misshandelt oder tierschutzwidrig untergebracht wird.